Müssen Kamine ausgebrannt werden, so darf dies gemäss Ziffer 4 der Weisung „Reinigung von Feuerungsanlagen“ nur nach vorausgegangener Untersuchung durch die Gemeindefeuerpolizei sowie deren Zustimmung und in ihrer Anwesenheit geschehen. Das Verfahren ist mit der örtlichen Feuerwehr zu melden und öffentlich bekanntzugeben, wenn es die Umstände es erfordern.
Vorgehen bei Ausbrennen von Kaminen /
Merkblatt „Kaminbrände / VKF“ des Schweizerischen Kaminfegermeister-Verbandes (SKMV).