Zweck
Brandschutzpläne visualisieren die baulichen und technischen Brandschutzmassnahmen. Ergänzt mit betrieblichen Angaben wie zur Lagerung gefährlicher Stoffe und Waren, Betriebsabläufen und den einsatzrelevanten Angaben für die Feuerwehr bilden sie die BS-FW-PL. Sie bilden auch die Grundlage für eine optimale Einsatzvorbereitung der zuständigen Feuerwehren.
Um gesamtschweizerisch einen einheitlichen Standard gewährleisten zu können, wurde im Auftrag der Schweizerischen Feuerwehrinspektorenkonferenz (SFIK) die "Anleitung zur Erstellung von Brandschutz- und Feuerwehreinsatzplänen“ erneuert und mit dem Kapitel „Kulturgüterschutz“ ergänzt. Dieses Werk richtet sich auch an verantwortungsbewusste Planer, um Kosten für den baulichen und technischen Brandschutz zu optimieren.
Pflicht
Die Schweizerischen Brandschutzvorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF), Bern, verlangen in Art. 71 der Brandschutznorm:
Wenn Brandgefahren, Personenbelegung, Art oder Grösse von Bauten und Anlagen oder Betrieben es erfordern, sind auf Verlangen der Brandschutzbehörde Brandschutz- und Feuerwehreinsatzpläne zu erstellen. Dies trifft bei Betrieben zu, welche einen Sicherheitsbeauftragten des Brandschutzes (SIBE) zu ernennen haben oder der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (StFV) unterstellt sind.
Aber auch für Bauten, Anlagen sowie historischen Gebäuden, die wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung, Beschaffenheit oder als Kulturgut schützenswert sind, müssen der Feuerwehr BS-FW-PL zur Verfügung gestellt werden. BS-FW-PL sind stets aktuell zu halten und den zuständigen Feuerwehren jeweils unaufgefordert zuzustellen.
Ziel
Die Musteranleitung soll den Verantwortlichen der Betriebe oder den Beauftragten für die Erstellung von BS-FW-PL die Arbeit erleichtern.