|
|
 |
|
|
| |
|
|
|
|
|
|
|
- Der Versicherungsnehmer hat der GVZ pro Kalenderjahr eine Prämie zu entrichten.
- Die Prämie setzt sich zusammen aus der Versicherungsprämie und der Brandschutzabgabe.
- Die Mindestprämie pro Gebäude beträgt 10 Franken.
- Werden die Versicherungswerte aufgrund einer Schätzung angepasst, so wird die Prämiendifferenz für den Rest des Jahres nachbezogen bzw. der zuviel bezahlte Betrag zurückerstattet, falls er über 10 Franken liegt.
- Prämienschuldner ist, wer zur Zeit der Rechnungsstellung im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist.
- Bei Handänderungen erfolgt durch die GVZ keine anteilsmässige Abrechnung der Prämie. Eine solche hat direkt zwischen dem ehemaligen und dem neuen Eigentümer zu erfolgen.
|
|
|
|
| |
 |
 |
 |