sind Schäden, die entstanden sind durch
- Sturmwind *
- Hagel
- Überschwemmung infolge von Niederschlägen, sofern Wasser auf der Erdoberfläche gegen das Gebäude drückt
- Lawinen, Schneedruck und Schneerutsch
- Steinschlag und Erdrutsch
Dabei beträgt der Selbstbehalt 500 Franken pro Schadenereignis und Gebäude.
* Gemäss Definition Interkantonaler Rückversicherungsverband (IRV)
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Sturm ist eine atmosphärisch bedingte Luftbewegung von ausserordentlicher Heftigkeit.
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| 2) |
Das Vorliegen eines Sturms im versicherungstechnischen Sinn wird vermutet, wenn in der Umgebung des versicherten Objektes an einer Mehrzahl von ordnungsgemäss erstellten und unterhaltenen Gebäuden insbesondere Dächer ganz oder zum Teil abgedeckt werden oder gesunde Bäume erheblich beschädigt werden.
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| 3) |
Ist das Kollektivschadenbild nicht in der in Abs. 2 beschriebenen Intensität gegeben, kann die Gebäudeversicherung den Schaden vergüten, wenn bezüglich des versicherten Objekts die Windgeschwindigkeit von mindestens 63 km/h (10-Minuten-Mittel) oder mehrere Böenspitzen von mindestens 100 km/h gemessen werden.
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| 4) |
Liegt aus umgebungsbedingten Gründen kein Schadenbild gemäss Abs. 2 vor und können die Messwerte gemäss Abs. 3 nicht auf das versicherte Objekt angewendet werden, kann die GV den Schaden vergüten, wenn auf Grund des Schadenbildes am versicherten Objekt davon ausgegangen werden muss, dass die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 erfüllt gewesen wären. |