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Nicht versichert sind

Abnützungs-, Betriebs- und Sengschäden (z. B. Rauch von Kerzen, Sengschäden durch Zigaretten oder Glutwurf aus Cheminées).

  • Schäden, die nicht durch plötzliche Einwirkung von Naturgewalten entstanden sind (z.B. Feuchtigkeitseinwirkungen, Bodensetzungen, Frostschäden). Diese sind allenfalls durch die private Gebäudewasserversicherung gedeckt.
  • Schäden, die auf Leitungsbruch, Rückstau aus Abwasserleitungen, Grundwasser oder undichte Boden-, Wand- und Dachkonstruktionen zurückzuführen sind. Diese sind allenfalls durch die private Gebäudewasserversicherung gedeckt.
  • Schäden, deren Entstehung durch zumutbare Massnahmen hätte verhindert werden können (z.B. Einziehen der Sonnenstoren, Verwendung hagelbeständiger Materialien, Objektsschutzmassnahmen bei bekannter Überschwemmungsgefährdung, ordnungsgemässer Gebäudeunterhalt).
   
Letzte Aktualisierung: 16.05.2012  
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