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Spezielle Regelungen

Wohnhäuser und Wohnungen

Bei Wohnhäusern und Wohnungen sind auch die normalerweise zu diesen gehörenden Einrichtungen mitversichert, selbst wenn sie ohne wesentliche Beschädigungen entfernt werden können:

  • Elektroanlagen (50 bis 1000 Volt) mit Schaltern und Steckdosen
  • Beleuchtungskörper, die üblicherweise zum Gebäude gehören
  • Telefonleitungen
  • Radio- und Fernsehantennen
  • Heizungs- und Lüftungsanlagen (ohne transportable Apparate)
  • Sanitäranlagen
  • Küchenkombinationen, Geschirrwaschmaschinen, Backöfen, Kühlschränke, Tiefkühlschränke und -truhen, Waschmaschinen, Wäschetrockner
  • Einbauschränke
  • Eingepasste Boden- und Teppichbeläge, Wandverkleidungen, heruntergehängte Decken

Auf Wunsch können Aussenbassins mit Wasseraufbereitungsanlagen versichert werden.

Kollektive Haushaltungen

Bei kollektiven Haushaltungen wie Hotels, Restaurants, Kantinen, Spitäler, Anstalten, Heimen und Schulen werden auch die der Unterkunft und Verpflegung dienenden betrieblichen Einrichtungen mit dem Gebäude versichert, auch wenn sie ohne wesentliche Beschädigung entfernt werden können.

Industrielle, gewerbliche und landwirtschaftliche Gebäude

Bei industriellen, gewerblichen und landwirtschaftlichen Gebäuden mit baulichen wie betrieblichen Einrichtungen werden nur die ausschliesslich oder vorwiegend baulichen Einrichtungen mit dem Gebäude versichert. Bauliche Einrichtungen, die mit betrieblichen Einrichtungen ein zusammenhängendes Ganzes bilden, sind nicht versichert.

   
Letzte Aktualisierung: 16.05.2012  
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