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Schadenbehebung und Vergütung
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- Falls der Versicherungsnehmer mit der Abschätzung einverstanden ist, kann mit den Instandstellungsarbeiten begonnen werden.
- Werden bei der Instandstellung weitere Schäden festgestellt oder ist diese nur mit erheblichen Mehrkosten möglich, muss dies vor der Ausführung gemeldet werden (Nachtrag).
- Der Schaden muss innerhalb von zwei Jahren behoben werden.
- Die Rechnungen sind vom Versicherungsnehmer direkt zu begleichen.
- Nach Behebung des Schadens und Bezahlung aller Rechnungen ist der GVZ der Antrag auf Schadenabrechnung mit Kostenaufstellung und Rechnungskopien zuzustellen.
- Aufgrund dieses Antrags legt die GVZ die definitive Schadenvergütung fest und zahlt diese dem Versicherungsnehmer oder dessen Vertreter aus.
- Schadenvergütungen über 20 000 Franken werden bis zum Zeitpunkt der Auszahlung verzinst, bei Teilschäden höchstens ein Jahr, bei Totalschäden zwei Jahre.
| Merkblatt Schadenabwicklung |
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