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Versicherung  ¦ Vorgehen im Schadenfall ¦ Schadenbehebung und Vergütung
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Schadenbehebung und Vergütung
  • Falls der Versicherungsnehmer mit der Abschätzung einverstanden ist, kann mit den Instandstellungsarbeiten begonnen werden.
  • Werden bei der Instandstellung weitere Schäden festgestellt oder ist diese nur mit erheblichen Mehrkosten möglich, muss dies vor der Ausführung gemeldet werden (Nachtrag).
  • Der Schaden muss innerhalb von zwei Jahren behoben werden.
  • Die Rechnungen sind vom Versicherungsnehmer direkt zu begleichen.
  • Nach Behebung des Schadens und Bezahlung aller Rechnungen ist der GVZ der Antrag auf Schadenabrechnung mit Kostenaufstellung und Rechnungskopien zuzustellen.
  • Aufgrund dieses Antrags legt die GVZ die definitive Schadenvergütung fest und zahlt diese dem Versicherungsnehmer oder dessen Vertreter aus.
  • Schadenvergütungen über 20 000 Franken werden bis zum Zeitpunkt der Auszahlung verzinst, bei Teilschäden höchstens ein Jahr, bei Totalschäden zwei Jahre.
Merkblatt Schadenabwicklung medienmitt-gvz_070313.pdf
   
Letzte Aktualisierung: 16.05.2012  
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