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- Es sind möglichst alle Massnahmen zu treffen, die den Schaden begrenzen: Notabdeckungen, Abpumpen von Wasser, Grobreinigungen etc. Die dafür aufgewendeten Kosten werden dem Versicherungsnehmer vergütet, wenn die getroffenen Massnahmen zweckmässig und angemessen sind (Rettungspflicht).
- Veränderungen, welche die Schadenermittlung erschweren, dürfen nicht vorgenommen werden (Veränderungsverbot).
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