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Häufige Fragen – Recht

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Häufige Fragen – Recht

Rechtsmittel / Einsprachen
Innert welcher Frist muss Einsprache erhoben werden?

Die Frist beträgt 30 Tage (Kalendertage) ab Zustellung der Verfügung. Für die Fristeinhaltung gilt der Poststempel. Bei der Einsprache an die GVZ gelten keine Gerichtsferien.

Was ist Sinn und Zweck des Rechtsmittels Einsprache?

Im Einspracheverfahren wird ein Entscheid der GVZ vollumfänglich überprüft und es wird ein neuer, begründeter Entscheid gefällt.

Muss bei Unstimmigkeiten immer ein Rechtsmittel (z.B. Einsprache) ergriffen werden?

Nein. Während der laufenden Rechtsmittelfrist kann das Gespräch ohne nachteilige Auswirkung gesucht werden. Solche Gespräche haben oft klärende Wirkung. Sie führen aber grundsätzlich zu keiner Verlängerung der Rechtsmittelfrist. Sollte rechtzeitig keine Einigung zustande kommen, muss innert Frist das im anzufechtenden Entscheid aufgeführte Rechtsmittel ergriffen werden.

Entstehen mir im Einspracheverfahren etwelche Kosten?

Das Einspracheverfahren ist unabhängig von seinem Ausgang kostenlos. Im Einspracheverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Brauche ich im Einspracheverfahren einen Anwalt?

In der Regel nicht, da die Einsprache nicht begründet werden muss. Die GVZ überprüft im Einspracheverfahren – soweit auf die Einsprache eingetreten wird – den Sachverhalt von sich aus und entscheidet neu.

Ich bin mit dem Einspracheentscheid nicht einverstanden. Was kann ich tun?

Sie müssen innert Frist das im Entscheid angegebene Rechtsmittel – in der Regel den Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich – ergreifen. Der Rekurs muss begründet werden, ein Antrag allein genügt nicht.

Was ist der Unterschied zwischen Einsprache und Rekurs?

Die Einsprache richtet sich an die GVZ und ist kostenlos. Sie muss nicht begründet werden, sondern nur einen Antrag enthalten. Der Rekurs richtet sich an eine unabhängige Gerichtsinstanz. Ein Rekurs muss begründet werden und es können Verfahrenskosten entstehen.

Was geschieht, wenn die Rechtsmittelfrist verpasst wird?

Der Entscheid wird rechtskräftig und damit vollstreckbar.

Ist eine Haftpflichtversicherung sinnvoll?

Ja. Bei Schädigung Dritter können Schadenersatzkosten entstehen, welche die Leistungsfähigkeit eines Einzelnen schnell übersteigen können.

Was geschieht, wenn gegen einen Entscheid kein Rechtsmittel ergriffen wird?

Der Entscheid wird mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig und damit vollstreckbar.

Kann ich gegen Entscheide der GVZ Rechtsmittel ergreifen?

Ja. Die Rechtsmittel sind auf den Verfügungen der GVZ stets aufgeführt.

Entstehen bei einem Rekurs Kosten?

Ja. Die unterliegende Partei trägt die Gerichtskosten, ihre eigenen Anwaltskosten und muss allenfalls eine Parteientschädigung bezahlen. Auch im Falle des Obsiegens verbleibt häufig ein Teil der eigenen Anwaltskosten bei der obsiegenden Partei.

Muss ich im Einspracheverfahren meinen Anwalt bezahlen?

Ja. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Bewirkt die Einsprache aufschiebende Wirkung?

Dem Lauf der Einsprachefrist und der Einreichung der Einsprache kommt aufschiebende Wirkung zu.

Wie schnell kann ich mit einem Einspracheentscheid rechnen?

Die Behandlungsdauer hängt von der Komplexität des Falles und der Anzahl involvierter Stellen ab. Sie werden jedoch innert 30 Tagen ab Einreichung Ihrer Einsprache über das weitere Vorgehen schriftlich in Kenntnis gesetzt.

Kann gegen jeden Entscheid der GVZ Einsprache erhoben werden?

Nein. Einsprache kann nur gegen Verfügungen erhoben werden, bei denen das Rechtsmittel Einsprache in der Rechtsmittelbelehrung aufgeführt wird. Die Einsprache kann, soweit sie vorgesehen wird, nicht übersprungen werden. Wird ein anderes Rechtsmittel genannt, muss dieses innert Frist ergriffen werden.

In welcher Form muss eine Einsprache erfolgen?
  • Die Einsprache muss schriftlich erfolgen (keine E-Mail, kein Telefon usw.). Sie muss von den Einsprechenden handschriftlich unterzeichnet sein. Zudem sind die prozessualen Legitimationsvoraussetzungen zu beachten (z.B. Vollmacht oder Unterschrift aller Eigentümerinnen und Eigentümer).
  • Die Einsprache muss einen Antrag aber keine Begründung enthalten. Eine Begründung ist jedoch hilfreich.
  • Der Antrag entspricht dem Begehren, das gestellt wird (z.B. der Schaden an den Lamellenstoren sei mit CHF 1‘000.– zu entschädigen).
Rechtsmittel / Einsprachen
Innert welcher Frist muss Einsprache erhoben werden?

Die Frist beträgt 30 Tage (Kalendertage) ab Zustellung der Verfügung. Für die Fristeinhaltung gilt der Poststempel. Bei der Einsprache an die GVZ gelten keine Gerichtsferien.

Was ist Sinn und Zweck des Rechtsmittels Einsprache?

Im Einspracheverfahren wird ein Entscheid der GVZ vollumfänglich überprüft und es wird ein neuer, begründeter Entscheid gefällt.

Muss bei Unstimmigkeiten immer ein Rechtsmittel (z.B. Einsprache) ergriffen werden?

Nein. Während der laufenden Rechtsmittelfrist kann das Gespräch ohne nachteilige Auswirkung gesucht werden. Solche Gespräche haben oft klärende Wirkung. Sie führen aber grundsätzlich zu keiner Verlängerung der Rechtsmittelfrist. Sollte rechtzeitig keine Einigung zustande kommen, muss innert Frist das im anzufechtenden Entscheid aufgeführte Rechtsmittel ergriffen werden.

Entstehen mir im Einspracheverfahren etwelche Kosten?

Das Einspracheverfahren ist unabhängig von seinem Ausgang kostenlos. Im Einspracheverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Brauche ich im Einspracheverfahren einen Anwalt?

In der Regel nicht, da die Einsprache nicht begründet werden muss. Die GVZ überprüft im Einspracheverfahren – soweit auf die Einsprache eingetreten wird – den Sachverhalt von sich aus und entscheidet neu.

Ich bin mit dem Einspracheentscheid nicht einverstanden. Was kann ich tun?

Sie müssen innert Frist das im Entscheid angegebene Rechtsmittel – in der Regel den Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich – ergreifen. Der Rekurs muss begründet werden, ein Antrag allein genügt nicht.

Was ist der Unterschied zwischen Einsprache und Rekurs?

Die Einsprache richtet sich an die GVZ und ist kostenlos. Sie muss nicht begründet werden, sondern nur einen Antrag enthalten. Der Rekurs richtet sich an eine unabhängige Gerichtsinstanz. Ein Rekurs muss begründet werden und es können Verfahrenskosten entstehen.

Was geschieht, wenn die Rechtsmittelfrist verpasst wird?

Der Entscheid wird rechtskräftig und damit vollstreckbar.

Ist eine Haftpflichtversicherung sinnvoll?

Ja. Bei Schädigung Dritter können Schadenersatzkosten entstehen, welche die Leistungsfähigkeit eines Einzelnen schnell übersteigen können.

Was geschieht, wenn gegen einen Entscheid kein Rechtsmittel ergriffen wird?

Der Entscheid wird mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig und damit vollstreckbar.

Kann ich gegen Entscheide der GVZ Rechtsmittel ergreifen?

Ja. Die Rechtsmittel sind auf den Verfügungen der GVZ stets aufgeführt.

Entstehen bei einem Rekurs Kosten?

Ja. Die unterliegende Partei trägt die Gerichtskosten, ihre eigenen Anwaltskosten und muss allenfalls eine Parteientschädigung bezahlen. Auch im Falle des Obsiegens verbleibt häufig ein Teil der eigenen Anwaltskosten bei der obsiegenden Partei.

Muss ich im Einspracheverfahren meinen Anwalt bezahlen?

Ja. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Bewirkt die Einsprache aufschiebende Wirkung?

Dem Lauf der Einsprachefrist und der Einreichung der Einsprache kommt aufschiebende Wirkung zu.

Wie schnell kann ich mit einem Einspracheentscheid rechnen?

Die Behandlungsdauer hängt von der Komplexität des Falles und der Anzahl involvierter Stellen ab. Sie werden jedoch innert 30 Tagen ab Einreichung Ihrer Einsprache über das weitere Vorgehen schriftlich in Kenntnis gesetzt.

Kann gegen jeden Entscheid der GVZ Einsprache erhoben werden?

Nein. Einsprache kann nur gegen Verfügungen erhoben werden, bei denen das Rechtsmittel Einsprache in der Rechtsmittelbelehrung aufgeführt wird. Die Einsprache kann, soweit sie vorgesehen wird, nicht übersprungen werden. Wird ein anderes Rechtsmittel genannt, muss dieses innert Frist ergriffen werden.

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  • Die Einsprache muss schriftlich erfolgen (keine E-Mail, kein Telefon usw.). Sie muss von den Einsprechenden handschriftlich unterzeichnet sein. Zudem sind die prozessualen Legitimationsvoraussetzungen zu beachten (z.B. Vollmacht oder Unterschrift aller Eigentümerinnen und Eigentümer).
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